Räum- und Streupflicht der Anlieger

Aufgrund von Beschwerden von Einwohnern zu von den Anliegern nicht von Schnee geräumten Gehbahnen bzw. Bürgersteigen an einigen innerörtlichen Straßen weist die Gemeinde insbesondere auf die § 9 ff. der nachfolgend abgedruckten Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung hin (Sicherung der Gehbahnen im Winter):

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