Räum- und Streupflicht im Winter

Es wird auf die Verordnung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hingewiesen. Danach sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege bei Schnee, Reif- oder Eisglätte zu räumen und zu streuen. Wo keine abgegrenzten Gehsteige vorhanden sind, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf jene Teile der Fahrbahn, die üblicherweise dem Fußgängerverkehr dienen; das ist in der Regel die äußerste Fahrbahnseite. Bei Gehwegen mit Überbreite ist es nicht notwendig, diese in voller Breite zu räumen, es genügt eine Räumung in üblicher Fußwegbreite. Dadurch wird auch gewährleistet, dass am Fahrbahnrand möglichst wenig Schnee gelagert wird.

Zum Streuen dürfen nur geeignete abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt verwendet werden. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Die Räum- und Streupflicht ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr durchzuführen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Bei der Ablagerung von geräumtem Schnee darf die Sicherheit des Straßenverkehrs in keinster Weise beeinträchtigt werden. Zusätzliche Schneemassen von Dächern, Höfen oder Vorgärten dürfen auf keinen Fall auf öffentlichen Straßen oder am Fahrbahnrand abgelagert werden. Besonders wird darauf hingewiesen, dass das Rodeln auf öffentlichen Straßen und Wegen untersagt ist.

Die Gemeinde bittet die Straßenanlieger die Fahrzeuge möglichst nicht auf der Straße zu parken, damit der Schneeräumdienst nicht behindert wird. Straßen die derart zugeparkt sind, dass sich das Räumfahrzeug nur mit wenigen Zentimetern Abstand zu den parkenden Autos durchzwängen muss, können wegen der Gefahr der Beschädigung nicht beräumt werden. Bitte bedenken Sie dabei, dass sich die Räumfahrzeuge mit einer relativ für die Schneeräumung erforderlichen Geschwindigkeit auf den Straßen und Gehwegen bewegen müssen, um die technischen Anforderungen an die Beräumung einhalten zu können.

Es kommt auch immer wieder zu Beschwerden, dass der Schnee teilweise in die Grundstückseinfahrten geschoben wird. Wir bitten Sie um Verständnis, dass dies in manchen Bereichen nicht anders möglich ist.

Die Einwohnerschaft wird deshalb ersucht, der Räum- und Streupflicht im eigenen wie im allgemeinen Interesse nachzukommen.

Gemeinde Krummennaab, 29.12.2020

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